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Hausordnung

Genehmigt von der MA 36 nach § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020

Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungen bzw Raumvermietungen in der Veranstaltungsstätte Musikvereinsplatz 1, 1010 Wien, Wiener Musikverein (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“ bzw MV), und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (Besucher, Veranstalter und deren Mitarbeiter oder von diesen beauftragten Personen und Unternehmen). Die Hausordnung wird im Internet (Homepage des MV) veröffentlicht und an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Hausordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen.

Diese Hausordnung gilt für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung inklusive Auf- und Abbauzeiten.

Die genannte Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen.

Gemäß § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

Zusätzlich gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter www.musikverein.at abrufbar sind.

Zutritt, Verweis

Der Besuch einer Veranstaltung ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. In speziellen Situationen kann der Zutritt mit einer Ausweiskontrolle durch die Aufsichtspersonen/den Sicherheitsdienst/das Ordnungspersonal des Veranstalters und/oder Vermieters (im Folgenden auch: befugte Personen) verbunden sein. Die genannten Personen sind berechtigt, vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse etc. der teilnehmenden Personen nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.

Der Sicherheitsdienst/die Aufsichtspersonen/das Ordnungspersonal/der Veranstalter (im Folgenden: befugte Personen) sind berechtigt, Personen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören könnten (dies umfasst auch z.B. die Belästigung anderer Konzertbesucher bzw. ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, sonstiger Beeinträchtigungen, auffälligen Verhaltens oder des Mitführens von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern bzw sie daran zu hindern und des Gebäudes zu verweisen. Dies gilt auch für Personen, die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Die genannten Personen sind berechtigt, derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten. Die Geltendmachung des Hausrechts bleibt vorbehalten.

Zu spät kommende Besucher dürfen nach Beginn der Vorstellung den Konzertsaal nicht selbständig betreten. Der Einlass während einer Satzpause ist nicht möglich. Ein Einlass kann allenfalls nur während einer anhaltenden Unterbrechung oder in der Konzertpause – jedenfalls aber nur bei Gewährung durch eine Aufsichtsperson – erfolgen. Dies gilt auch für Plätze in den Parterre- und Balkonlogen sowie für Besucher des Stehplatzes.

Abhängig von der Art und dem Programm der Veranstaltungen behält sich die Gesellschaft der Musikfreunde in Wien vor, das Zutrittsalter für Besucher für ausgewählte Veranstaltungen altersgerecht festzulegen. Im Übrigen gilt vollinhaltlich das Wiener Jugendschutzgesetz.

Es darf höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl aufgelegt werden, die der behördlich genehmigten Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so ist der Zutritt weiterer Personen in geeigneter Weise zu verhindern.

Für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind eigens für sie geeignete Sitzplätze vorgesehen. Karten für diese Sitzplätze müssen beim Kauf bis einen Werktag vor der Veranstaltung als solche verlangt werden. Der Eingang für Rollstuhlfahrer befindet sich beim Haupteingang. Eine Rampe auf der rechten Seite ermöglicht den barrierefreien Zugang.

Tiere dürfen in den Saal nicht mitgenommen werden. Davon sind Blindenführ- und Partnerhunde für die Begleitung von behinderten Personen ausgenommen, sofern sie angeschirrt und angeleint sind und einen Beißkorb tragen.

Besucher dürfen nur die für die Zuschauer bestimmten Räume und Flächen betreten. Insbesondere ist während einer Veranstaltung Zuschauern und anderen betriebsfremden Personen der Zutritt zu den in erkennbarer Weise nicht für sie bestimmten Räumen und Flächen (z. B. Bühne, Magazine, Umkleideräume) verboten. Der Bühnenbereich darf dabei vor, während und nach der Veranstaltung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters betreten werden.

Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen, die eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 aufgezählten Schutzinteressen (insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit) darstellen können.

Verboten sind insbesondere:
Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
Laserpointer;
Große bzw. sperrige Gegenstände wie große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer;
rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial.
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem Sicherheitsdienst/den Aufsichtspersonen/dem Ordnungspersonal/dem Veranstalter und den Organen der Stadt Wien sowie der Landespolizeidirektion Wien.

Nach Veranstaltungsende haben alle Besucher die Veranstaltungsstätte schnellst möglich zu verlassen.

Garderobe, Speisen und Getränke

Überkleider (Mäntel, Jacken etc.), Schirme, Stöcke, Gehbehelfe, Kinderwägen, Taschen (mit Ausnahme üblicher Handtaschen), Rucksäcke und sonstige nicht für den Veranstaltungsbesuch notwendige Gegenstände, insbesondere wenn sie sperrig, gefährlich oder gefahrenerhöhend sind oder sein können, sind an den Garderoben abzugeben. Stöcke bzw andere Gehhilfen wie Rollatoren udgl dürfen von gebrechlichen Personen mitgenommen werden, wenn sie unentbehrlich sind. Hüte sind im Saal abzunehmen. Unbeaufsichtigt abgelegte Gegenstände werden entfernt und können nach Konzertende an der Garderobe gegen Entrichtung der Garderobengebühr abgeholt werden. Werden sie nicht abgeholt, werden sie dem Fundbüro übergeben.

An der Garderobe dürfen nur Kleidungsstücke und andere Gegenstände abgegeben werden, die üblicherweise im Rahmen eines Konzertbesuchs mitgebracht werden. Im Streitfall darüber entscheiden endgültig die Aufsichtspersonen. Tiere dürfen unter keinen Umständen abgegeben werden.

Speisen und Getränke dürfen nicht in die Veranstaltungsstätte mitgebracht werden, sondern nur an Buffets in der Veranstaltungsstätte erworben werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumen und insbesondere keinesfalls in Veranstaltungssälen zu sich genommen werden.

Von diesem Verbot ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen die Mitnahme von Gläsern, Getränken und Speisen ausdrücklich erlaubt bzw. vorgesehen ist.

Verhalten des Publikums

Jeder Veranstaltungsbesucher hat sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der Veranstaltungsstätte kommt oder andere Personen nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden. Weiters hat er sich so zu verhalten, dass es zu keiner Störung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung und keiner Beschädigung oder Beeinträchtigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder jeglichen Gegenständen kommt.

Das Rauchen sowie das Anzünden von Zigarren, Zigaretten, auch E-Zigaretten, das Dampfen von Tabakerzeugnissen und dergleichen sind im gesamten Haus verboten. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.

Die Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mobilen elektronischen Geräten (Tablets, Laptops, Foto- und Videokameras, Gameboys etc.) ist betriebsfremden Personen während der Vorstellung (d.h. insbesondere während des laufenden Konzerts, in Satzpausen etc.) untersagt.

Unbefugte dürfen technische Einrichtungen, wie u.a. Beleuchtungseinrichtungen weder berühren noch bedienen.

Fluchtwege und Notausgänge sind ausschließlich im Gefahrenfall, ggf. nach den Anweisungen der befugten Personen, zu benutzen.

Sicherheit

Alle Verkehrswege und Ausgänge bis zur Straße sind während einer Veranstaltung von Vorstellungen und Lagerungen jeglicher Art freizuhalten.

Gegenstände, die gefährlich oder gefahrenerhöhend sind oder sein können, dürfen nicht in die Veranstaltungsstätte oder den Bereich um die Veranstaltungsstätte gebracht oder dort abgelegt werden.

Besucher und Teilnehmer sind verpflichtet, persönliche Wahrnehmungen über Gefahren einer befugten Person mitzuteilen.

Der Veranstalter (Mieter) ist nicht verpflichtet, sicherheitspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Dies insbesondere dann, wenn solche Maßnahmen von sicherheitspolizeilichen Behörden – aufgrund deren eigener Einschätzung der Gefahrenlage und trotz Mitteilung über mögliche Gefahren durch den Veranstalter oder trotz Ansuchens durch den Veranstalter – nicht gesetzt werden.

Durchsetzung von Vorschriften und der Hausordnung

Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern im Haus und sonstigen Verlautbarungen ist genauestens und unverzüglich Folge zu leisten. Ebenso ist, insbesondere im Brand- und Gefahrenfall, Anweisungen von befugten Personen wie auch von Überwachungsorganen von Magistrat, Polizei (und anderen Behörden), Feuerwehr und Rettung sofort zu entsprechen. Befugte Personen sind als solche ausgewiesen (beispielsweise Logo des Musikvereins an der Dienstkleidung, oder Dienstabzeichen oder Armbinden). Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Hausordnung durch die Besucher zu überprüfen, einen Ausweis zu verlangen und die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Anweisungen zu erteilen.  Sie sind weiters berechtigt, bei Nichteinhaltung der Hausordnung und bei Nichteinhaltung ihrer Anordnungen durch Besucher das Hausrecht auszuüben und/oder die Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen.

Bei Verstößen gegen Anweisungen befugter Personen ist die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte zu verweisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung ein generelles Hausverbot zu erteilen. Ein Ersatz gelöster Eintrittskarten oder von Abonnements findet nicht statt.

Die Nichtbefolgung einer behördlichen Wegweisung ist gemäß § 43 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 strafbar.

Erlässt der Mieter (Veranstalter) eine eigene Hausordnung, so muss diese sich jedenfalls an diese HausO des MV halten und ist vor ihrer Veröffentlichung bzw Genehmigungseinreichung an die Behörde mit dem MV abzustimmen. Die Hausordnung des MV ist jedenfalls auf die Vertragspartner des Mieters (Veranstalters) vertraglich zu überbinden. Daher sind jegliche Verhaltensanweisungen seitens des MV während der Mietdauer (Veranstaltung) für alle vor Ort Anwesenden rechtsverbindlich und sind unverzüglich zu befolgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Veranstalter Anweisungen, die er vom Betreiber erhält, unverzüglich an seine Vertragspartner (Teilnehmer) weitergibt.

Angaben über die Räumlichkeiten

Die regelmäßige Reinigung der Veranstaltungsräume erfolgt spätestens 2 Stunden vor Vorstellungsbeginn.

Vor Einlass der Besucher müssen die vorgeschriebene Notbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung sowie die Notstromakkus für die Zusatzbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Beleuchtung, einschließlich der Not- und Zusatzbeleuchtung, darf erst außer Betrieb gesetzt werden, wenn die Zuschauer das Haus verlassen haben.

Brand und sonstige Gefahrenfälle

Es ist sicherzustellen, dass bei einer Gefahr rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher zum ruhigen und geordneten Verlassen des Saales ergeht. Überdies soll bei Gefahr ein Evakuierungssignal ertönen. Die Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) sind unverzüglich zu informieren bzw. zu alarmieren.

In einem solchen Fall haben die Mitarbeiter des Vermieters bzw. Veranstalters alle Ausgänge zu öffnen und die Besucher zu möglichst ruhigem, geordnetem und schnellem Verlassen des Hauses bei Benützung sämtlicher Ausgänge aufzufordern und anzuleiten sowie im Bedarfsfall Gänge und Stiegen zu lüften.

Bei einer Evakuierung des Hauses werden zu diesem Zeitpunkt keine Garderobenstücke zurückgegeben.

Die Letztentscheidung über krisenrelevante Maßnahmen wie Räumung, Evakuierung, Abbruch etc. kommt im Zweifel im Rahmen allfälliger behördlicher Anordnungen und des angewendeten Standes der Technik immer der Gesellschaft der Musikfreunde (Vermieter) zu, die, sofern möglich, das Einvernehmen mit dem Veranstalter herstellt. Seitens des Vermieters (Gesellschaft der Musikfreunde) verantwortliche Ansprechpersonen sind grundsätzlich der Direktionsdienst und der Oberbilleteur.

Dem MV steht es frei, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden allgemein oder situationsbedingt eine Einsatzleitung oder einen Krisenstab einzurichten, wobei der Mieter (Veranstalter) entsprechend eingebunden wird. In solchen Gremien kommt dem Betreiber – abgesehen von den Behördenvertretern – der Vorsitz und das Letztentscheidungsrecht zu.

Vorstehende Regelungen gelten auch im Falle mehrerer zeitgleich stattfindenden Veranstaltungen (Vermietungen).

Aufgaben und Verhalten der Mitarbeiter des Veranstalters

Alle Teilnehmer müssen mit der Hausordnung vertraut sein.

Die für den Verkehr mit den Besuchern bestimmten Mitarbeiter haben Dienstkleidung (beispielsweise Logo des Musikvereins an der Dienstkleidung, oder Dienstabzeichen oder Armbinden) zu tragen. Sie müssen sich gegenüber den Besuchern höflich benehmen, allen vorkommenden Anständen entgegentreten und bei Streitigkeiten vermittelnd einwirken.

Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, durch tatkräftiges und zielbewusstes Eingreifen für eine geordnete Entleerung der Säle Sorge zu tragen. Der letzte Mitarbeiter darf sich erst entfernen, wenn kein Besucher mehr im Haus anwesend ist. Mitarbeiter des Veranstalters sind nach angemessener Zeit nach Schluss der Veranstaltung berechtigt, betriebsfremde Personen aufzufordern, das Haus zu verlassen.

Den von den behördlichen Überwachungsorganen in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die von den behördlichen Überwachungsorganen an die Mitarbeiter gerichteten Fragen, die den Betrieb betreffen, sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Diesen Überwachungsorganen ist für dienstliche Zwecke auch die Benützung eines Telefones zu gestatten.

Beschwerden der Besucher über den Betrieb, wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben die Mitarbeiter der Intendanz zur Kenntnis zu bringen.

Von den Mitarbeitern gefundene oder ihnen als Funde übergebene Gegenstände sind an der Garderobe bzw. nach Schluss der Veranstaltung beim Fundbüro abzugeben. Bei der nach Schluss der Veranstaltungen vorzunehmenden Durchsuchung des Betriebes ist insbesondere auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände zu achten.

Ausstattung

Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.

Der Aufenthalt auf Bühnen ist den dort Beschäftigten nur so lange gestattet, als dies unbedingt notwendig ist.

Teppiche, Bodenbespannungen, Spiegel und Bilder sind unverrückbar zu befestigen.

Sämtliche Ausgangstüren und Tore sind vom Einlass der Besucher bis nach Entleerung der Räume in Fluchtrichtung unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluss der Veranstaltung sind die Zuschauerraumtüren zu öffnen.

Wenn im Hause gewerbliche Arbeiten vorgenommen werden, ist für eine angemessene Überwachung Sorge zu tragen.

Das Hantieren mit offenem Feuer ist im gesamten Veranstaltungsgebäude untersagt. Petroleum, Spiritus und andere leicht brennbare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände dürfen weder verwahrt noch verwendet werden. Ausnahmen gelten nur hinsichtlich Arzt- und Schminkräumen. Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten, wie insbesondere die OIB-Richtlinie 2.1.

Auf Bühnen und Podien, in Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) entsprechend schwer entflammbar bzw. flammensicher imprägniert sein. Szenische Behelfe (Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, usw.) und zur Ausschmückung von Räumen verwendete Materialien (Blumendekorationen, Girlanden, wachsgetränkte Blumen usw.) dürfen mit Ausnahme von Möbeln, Requisiten, Teppichen sowie Fenster- und Türvorhängen nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammensicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Dabei sind die Bestimmungen über die „Einrichtungen zur Brandbekämpfung“ der Veranstaltungsstättenrichtlinie der MA 36 umzusetzen.

Während der Dauer einer Veranstaltung im Großen Saal muss ab einer Belegung von mehr als 500 Besuchern die Anwesenheit mindestens eines Inspektionsarztes (iSd § 30 Abs 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020) gewährleistet sein. Die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung ist jedenfalls sicherzustellen.

Die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung ist jedenfalls sichergestellt.

Für die Erste-Hilfe-Leistung muss eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandskasten Type 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.

Für Amtshandlungen der behördlichen Aufsichtsorgane und für Zwecke der ärztlichen Hilfe sind eigene Räume (Inspektionszimmer) vorhanden.

Die Intendanz

GENEHMIGUNG:
Eignungsfeststellung auf Grund des Wiener Theatergesetzes i. d. Fassung von 1930 Nr.: MA38-2863/46, ausgestellt am 21.11.1946, und Folgebescheide.

ANGABE DER ERREICHBARKEIT DES VERANSTALTERS BZW. DER VERANSTALTERIN ODER DEREN BEAUFTRAGTEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG:
Veranstalter/in: Telefonnummer:
Portier: +43 1 505 86 81-35
Oberbilleteur: +43 1 505 86 81-554

Unterschiedlich (Diensthabende) Verantwortliche
Dr. Stephan Pauly: +43 1 505 86 81-20
Mag. Renate Futterknecht: +43 1 505 86 81-528
Benedikt Müller: +43 1 505 86 81-128
Klaus Krenn: +43 1 505 86 81-23
Alessandra Dämon: +43 1 505 86 81-21
Andrea Wolowiec: +43 1 505 86 81-519
Martina Montanari: +43 1 505 86 81-189
Karin Frey: +43 1 505 86 81-527
Anna Doogue: +43 1 505 86 81-126

© Wolf-Dieter Grabner

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